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§ 39j EEG 2023 — Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 17.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.