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# § 38f EEG 2023 — Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des zweiten Segments

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 19.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38g nicht spätestens 14 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt worden ist (materielle Ausschlussfrist).

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Zitiervorschlag: § 38f EEG 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38f?asof=2021-08-04

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