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§ 38f EEG 2014 — Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des zweiten Segments

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 19.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38g nicht spätestens 14 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt worden ist (materielle Ausschlussfrist).