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# § 37d EEG 2014 — Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 19.10.2021 bis 17.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 37d EEG 2014

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37d?asof=2022-12-31

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