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# § 37d EEG 2023 — Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 19.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments,

- 1. wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 vollständig geleistet hat oder

- 2. soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 37d EEG 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37d?asof=2021-04-16

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