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§ 37a EEG 2023 — Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Historische Fassung: Stand 19.10.2021 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 enthält.