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§ 36i EEG 2023 — Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Historische Fassung: Stand 29.05.2020 bis 25.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.