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# § 35 EEG 2014 — Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 19.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

- 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,

- 2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit

  - a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,

  - b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,

  - c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer und

  - d) sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen,

- 3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und

- 4. dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d Nummer 2, § 38f, § 39e Absatz 1 und § 39f Absatz 5 Nummer 4 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.

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Zitiervorschlag: § 35 EEG 2014

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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