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# § 23d EEG 2014 — Anteilige Zahlung

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Außer Kraft: § 23d ist seit 01.01.2023 nicht mehr im EEG 2014 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 25.01.2021.

Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser

- 1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und

- 2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.

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Zitiervorschlag: § 23d EEG 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/23d

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