nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 23d EEG 2014 — Anteilige Zahlung

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Außer Kraft: § 23d ist seit 01.01.2023 nicht mehr im EEG 2014 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 25.01.2021.

Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser

1.
für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und
2.
in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.