§ 23b EEG 2014 — Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Stand: 17.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.