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# § 23 EEG 2023 — Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 19.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.

(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:

- 1. nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,

- 2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,

- 3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,

- 4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,

- 5. (weggefallen)

- 6. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,

- 7. nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und

- 8. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird,

  - a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 oder § 54a Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und

  - b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 oder § 54a Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.

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Zitiervorschlag: § 23 EEG 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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