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§ 2 EEG 2014 — Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Historische Fassung: Stand 29.07.2022 bis 17.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.