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# § 8d EDL-G — Verordnungsermächtigung

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen  
Stand: 18.11.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu regeln

- 1. zum Umfang und zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4,

- 2. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von den in Nummer 1 genannten Fortbildungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

- 3. zu den Angaben zur Nachweisführung für Fortbildungsträger im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung von Fortbildungen nach Nummer 1 und

- 4. zu den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c.

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Zitiervorschlag: § 8d EDL-G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/8d

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