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# § 11 EDL-G — Datenerhebung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesstelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die Übermittlung zusammengefasster Daten über deren Endkunden sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug zum Energiedienstleistungsmarkt in anonymisierter Form verlangen, insbesondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermittelnde Energieunternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

- 1. die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1, insbesondere

  - a) welche Datenarten erhoben werden dürfen,

  - b) wann und wie die Daten zu übermitteln sind und

- 2. die Verwendung der Daten.

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Zitiervorschlag: § 11 EDL-G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/11

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