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# § 4 EComKflAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

E-Commerce-Kaufleute-Ausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Online-Vertriebskanal auswählen und einsetzen,

- 2. Waren- oder Dienstleistungssortiment mitgestalten und online bewirtschaften,

- 3. Beschaffung unterstützen,

- 4. Vertragsanbahnung im Online-Vertrieb gestalten,

- 5. Verträge aus dem Online-Vertrieb abwickeln,

- 6. Kundenkommunikation gestalten,

- 7. Online-Marketing entwickeln und umsetzen und

- 8. kaufmännische Steuerung und Kontrolle nutzen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Bedeutung und Struktur des E-Commerce,

- 6. Kommunikation und Kooperation und

- 7. projektorientierte Arbeitsweisen im E-Commerce.

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Zitiervorschlag: § 4 EComKflAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EComKflAusbV/4

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