nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 EComFPrV — Handlungsbereich „Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce“

E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsbereich „Analysieren und Weiterentwickeln von Prozessen im E-Commerce“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, bestehende Prozesse im E-Commerce in betriebswirtschaftlicher, personeller und technologischer Hinsicht sowie unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften zu überwachen, zu bewerten und zu optimieren.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

- 1. Planen eines internen Kontrollsystems für Prozesse im E-Commerce,

- 2. Durchführen betriebswirtschaftlicher Auswertungen für die Aktivitäten im E-Commerce,

- 3. Auswählen von softwaregestützten Analysesystemen für Prozesse im E-Commerce und Veranlassen des Einsatzes dieser Analysesysteme,

- 4. Analysieren der bestehenden Situation, Vergleichen mit den strategischen Zielen, Ableiten und Steuern von operativen Maßnahmen,

- 5. Auswählen von Maßnahmen zur Ermittlung und Verbesserung der Nutzererfahrung sowie der Konversionsrate und

- 6. Bewerten der Analyseergebnisse der Customer Journey über unterschiedliche Werbe- und Vertriebskanäle, Ableiten von Schlussfolgerungen.

---

Zitiervorschlag: § 7 EComFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
