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# § 5 EComFPrV — Handlungsbereich „Entwickeln von Strategien für den E-Commerce“

E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Handlungsbereich „Entwickeln von Strategien für den E-Commerce“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Aktivitäten im E-Commerce des Unternehmens strategisch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebswege zu entwickeln. Hierbei sollen Auswirkungen von gesellschaftlichen, technologischen, betriebs- und volkswirtschaftlichen Entwicklungen bewertet werden und aus der Bewertung Schlussfolgerungen und Maßnahmenvorschläge für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens abgeleitet werden. Rechtliche Vorschriften, Compliance-Regeln und Aspekte der Nachhaltigkeit sind zu berücksichtigen.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

- 1. Ableiten von Strategien aus Unternehmenszielen,

- 2. Auswerten von Markt- und Zielgruppenanalysen,

- 3. Bewerten nationaler und internationaler Vertriebsmärkte,

- 4. Prüfen technologischer und marktgebundener Entwicklungen auf Chancen und Risiken für bestehende und neue Geschäftsmodelle,

- 5. Auswählen von zielgruppengerechten Geschäftsmodellen und von dafür geeigneten Vertriebswegen,

- 6. Entscheiden über die Sortimentsstruktur und Festlegen des Waren- oder Dienstleistungssortiments,

- 7. Bewerten von intern oder extern erstellten Leistungsvergleichen von technischen Systemen für den E-Commerce hinsichtlich Zweckmäßigkeit und Zukunftssicherheit,

- 8. Entwickeln zielgruppengerechter Marketingstrategien,

- 9. Festlegen von Kommunikationskanälen sowie von kundenorientierten Kommunikationsregeln und

- 10. Anwenden von Innovationsmanagement.

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Zitiervorschlag: § 5 EComFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EComFPrV/5

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