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§ 17 EComFPrV — Ausbildereignung

E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung

Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Prüfungsteil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.