# § 18 EBewMG — Bußgeldvorschriften

Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz  
Stand: 18.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig

- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,

- 2. entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder

- 3. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tätig wird,

- 2. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass angeforderte Daten übermittelt werden,

- 3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass angeforderte Daten übermittelt werden,

- 4. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

- 5. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 jeweils eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

- 6. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 7. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass er die dort genannte Klarstellung oder Berichtigung erhalten kann,

- 8. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert,

- 9. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt,

- 10. entgegen Artikel 11 Absatz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert oder

- 11. entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

- 1. in den Fällen des

  - a) Absatzes 1 und

  - b) Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11

- mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und

- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.

(4) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(5) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 5 oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(6) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 4 und 5 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Diensteanbieter in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.

(7) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Diensteanbieter in den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

- 1. in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,

- 2. in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde nach § 11 Absatz 1.

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Zitiervorschlag: § 18 EBewMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 18.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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