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# § 18 EBeV 2030 — Datenverwaltung und Kontrollsystem

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030  
Stand: 31.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verantwortliche ist verpflichtet, Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung zur Überwachung von Brennstoffemissionen und für die Erstellung des Emissionsberichts zu erstellen, zu dokumentieren, zu implementieren und zu unterhalten, die mindestens die in Anlage 6 Teil 1 genannten Elemente enthalten. Die Datenverwaltung für die Überwachung von Brennstoffemissionen und für die Erstellung des Emissionsberichts umfasst auch die Erfassung, Dokumentation und Verwaltung von Daten in Bezug auf Aktivitäten zur Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 16, der Vermeidung der Doppelbelastung gemäß § 17 sowie der Benennung der nicht zugelassenen Einlagerer und der Brennstoffe nach Art und zugehöriger Menge gemäß § 5 Absatz 5 Satz 3.

(2) Der Verantwortliche ist verpflichtet, Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten zu erstellen, zu dokumentieren, zu implementieren und zu unterhalten, die mindestens die in Anlage 6 Teil 2 genannten Elemente enthalten. Der Verantwortliche überwacht die Effizienz des Kontrollsystems, auch durch interne Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Feststellungen der Prüfstelle im Rahmen der durchgeführten Prüfung der jährlichen Emissionsberichte.

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Zitiervorschlag: § 18 EBeV 2030

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EBeV%202030/18

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