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§ 14 EBeV 2030 — Berichterstattungsgrenze

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

Stand: 31.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verantwortliche ist nicht zur Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes verpflichtet, wenn er im Laufe eines Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr bringt, die vor Anwendung der §§ 8, 9, 10, 11, 16 und 17 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen können.