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§ 8 EBeV 2022 — Berichterstattungsgrenze

Emissionsberichterstattungsverordnung 2022

Stand: 24.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Pflicht des Verantwortlichen zur Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes besteht nicht, soweit im Laufe eines Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr gebracht werden, die vor Anwendung der §§ 6, 10 und 11 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen können.