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# § 41b EBRG — Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Europäische Betriebsräte-Gesetz  
Stand: 20.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

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Zitiervorschlag: § 41b EBRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/41b

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