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§ 41b EBRG — Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Europäische Betriebsräte-Gesetz

Historische Fassung: Stand 30.05.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.