§ 41b EBRG — Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Europäische Betriebsräte-Gesetz

Stand: 20.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.