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# § 7 EBPV — Zulassungsvoraussetzungen

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer

- 1. ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an

  - a) einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

  - b) einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

  - c) einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule

- erfolgreich abgeschlossen hat und

- 2. mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang die Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören; können bis zu einem Jahr angerechnet werden, oder

- 3. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist.

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Zitiervorschlag: § 7 EBPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EBPV/7

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