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# § 22 EBPV — Nicht bestandene Prüfung

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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Zitiervorschlag: § 22 EBPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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