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# § 17 EBPV — Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Prüfling vorläufig ausschließen. Über den Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.

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Zitiervorschlag: § 17 EBPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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