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# § 40 EBOA (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Art. 29 Nr. 5 BayEBG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Abs. 3, 5, 7, 8, 9, 11 bis 18, 20 und 21 Bahnübergänge nicht ordnungsgemäß sichert,

2. entgegen § 20 Abs. 1 Fahrzeuge verwendet, die trotz Abnahmevorbehalt nicht abgenommen, oder entgegen § 20 Abs. 2 Fahrzeuge, die nicht fristgerecht untersucht worden sind, verwendet,

3. entgegen § 21 Abs. 4, 5 und 6 Dampfkessel auf Schienenfahrzeugen ohne Bauartgenehmigung, Abnahme oder regelmäßige Prüfungen betreibt,

4. entgegen § 22 Abs. 2 und 3 Druckbehälter oder sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit dem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, ohne Abnahme oder regelmäßige Prüfungen betreibt,

5. entgegen § 25 den Verpflichtungen bei der Zusammenstellung von Fahreinheiten nicht nachkommt,

6. entgegen § 29 stillstehende Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß sichert,

7. entgegen § 30 Abs. 1, 3 bis 11, 12 Satz 1 und Abs. 13 den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter zuwiderhandelt.

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Zitiervorschlag: § 40 EBOA (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EBOA/40

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