(1) Maschinentechnische Anlagen, insbesondere Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Wagenkipper, Seilzuganlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen, Rangier-Weiterführungseinrichtungen und Achssenken sowie Hebezeuge, Verlade- und Tankanlagen die ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen, sind Bahnanlagen im Sinn von § 4 Abs. 1.
(2) Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinentechnischen Anlagen unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung regelmäßig von Sachverständigen oder dem Eisenbahnbetriebsleiter im Einvernehmen mit einem Sachkundigen zu prüfen. Die Fristen für die Prüfungen betragen:
1. für Drehscheiben, Drehwinkel und
Schiebebühnen
6 Jahre,
2. für Gleiswaagen
3 Jahre,
3. für die übrigen unter Absatz 1 genannten Anlagen mit Ausnahme von Tankanlagen
1 Jahr.
Die Fristen nach Satz 2 Nrn. 1 und 3 dürfen höchstens dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch die im Satz 1 benannten Personen festgestellt ist, daß der Zustand der Anlage es zuläßt.
(3) Die Prüfung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(4) Hebezeuge sind einer Prüfbelastung zu unterziehen, und zwar
1. bei der Abnahme und nach Umbauten mit dem 1,25fachen der angeschriebenen zulässigen Belastung und
2. bei den regelmäßigen Prüfungen mit der angeschriebenen zulässigen Belastung.
Erfüllt ein Hebezeug bei der Prüfbelastung nicht die Anforderungen, so ist die zulässige Belastung so weit herabzusetzen, daß das Hebezeug der Prüfbelastung mit dem 1,25fachen Betrag der neuen zulässigen Belastung genügt. Die neue zulässige Belastung ist anzuschreiben.
(5) Die Ergebnisse der Abnahmen, Prüfungen und Prüfbelastungen sowie die Fristverlängerungen nach Absatz 2 sind in ein Prüfbuch einzutragen. Die Verantwortlichen (Absatz 2) sind namentlich zu benennen; sie müssen die Ergebnisse durch Unterschrift bestätigen.