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# Anlage 2 EBO — (zu § 9) Ermittlung der Grenzlinie

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 6 - 9)

1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen: 1.1 Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen. 1.2 Überschreitungen der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung). 1.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50 mm übersteigt. 1.4 Zufallsbedingte Verschiebungen aus

- a) Gleislageunregelmäßigkeiten,

- b) Schwingungen infolge der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Gleis und

- c) dem Einfluß der Unsymmetrie bis zu 1 Grad, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen der Fahrzeuge und einer ungleichmäßigen Lastverteilung ergibt.

Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden. 2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden: 2.1 Ausladung (zu 1.2) 2.1.1. bei Radien von 250 m und mehr

```
Radiusm	Ausladungmm
Spurweite	Spurweite
≤ 1445 mm	≤ 1470 mm
250	20	33
300	18	30
400	14	27
500	13	25
600	11	24
800	10	22
1000	9	21
2000	7	20
3000	6	19
ₒₒ	5	18
```

2.1.2 bei Radien unter 250 m

```
Radiusm	Ausladungmm
Bogeninnenseite	Bogenaußenseite
225	55	60
200	85	95
190	95	110
180	110	130
170	130	145
150	165	195
120	365	395
100	560	600
```

Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden. Zu 2.1.1 und 2.1.2: Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden. 2.2 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3)

```
Höhe derBezugslinie	Verschiebung [*]bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetragmm
50	75	100	130	150	160
mm	mm
4680	0	28	56	90	112	123
3835	0	23	45	72	89	98
3530	0	21	41	65	81	89
1170	0	5	9	15	18	20
≤ 400	0	0	0	0	0	0
```

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

* Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,4

2.3 Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)

```
	Verschiebung
Höhe derBezugslinie	bei nicht festgelegtemGleis	bei festgelegtemGleis	bei festgelegtem Gleisund einem Überhöhungs-oder Querhöhenfehler≤ 5 mm
	a	b	a	b	a	b
mm	mm
4680	110	140	106	137	78	116
3835	91	114	85	110	62	93
3530	84	104	78	100	57	84
1170	37	40	21	25	14	19
≤ 400	30	31	6	6	2	3
```

a: Auf der Bogeninnenseite b: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis 3 Die Höhenmaße der Grenzlinie sind — ausgenommen im Bereich ≤ 125 mm — aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und 3.1 im Bereich ≥ 3530 mm zu vergrößern um

- a) den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und

- b) die Hebungsreserve für die Unterhaltung des Gleises,

3.2 im Bereich ≤ 1170 mm zu vermindern um

- a) den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und

- b) die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.

Zu 3.1 und 3.2: Der Einfluß des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet:

```
50 000ra	[mm]
ra = Ausrundungsradius in m
```

4 Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich ≤ 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2. 5 Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 EBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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