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# Anlage 1 EBO — (zu § 9)

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 2 - 5)

Bild 1 Regellichtraum in der Geraden und in Bogen bei Radien von 250 m und mehr

[Abbildung]

```
Die Maße beziehen sich auf dieVerbindungslinie der Schienen-oberkanten (SO) in Sollage;die Mittellinie steht senkrechtauf der Verbindungslinie.	Unterer Teil der Grenzliniesiehe Bild 2
```

Zu Bild 1 Bereich A: Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z. B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Bereich B: Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. _____________________________

- 1) Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.

- 2) Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm.

- 3) Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert so= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde:

```
		große Grenzlinie	kleine Grenzlinie	
Radius (r)		250	m	ₒₒ		
Überhöhung (u)		160	mm	50	mm	
Überhöhungsfehlbetrag (uf)		150	mm	50	mm	
Spurbreite (l)		1470	mm	1445	mm	
Ausrundungsradius bei Neigungswechsel (ra)		2000	m	2000	m	
Hebungsreserve		50	mm	50	mm	
Schienenabnutzung		10	mm	10	mm	
Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:						
Arbeitshöhe der Stromabnehmer		5600	mm	5600	mm	
Mindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom)		150	mm	150	mm	
```

- 4) Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient so= 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.

Zu Bild 1 Tabelle 1 Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr

```
Stromart	Nenn-spannung	Mindest-höhe	Halbe Mindestbreite bim Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über SO	Abschrägungder Ecken
		a	≤ 5300	über 5300bis 5500	über 5500bis 5900	über 5900bis 6500	c	d
	kV	mm
Wechsel-	15	5200	1430	1440	1470	1510	300	400
strom	25	5340	1500	1510	1540	1580	335	447
Gleich-	bis 1,5	5000	1315	1325	1355	1395	250	350
strom	3	5030	1330	1340	1370	1410	250	350
```

Tabelle 2 Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m

```
Bogenradius	Erforderliche Vergrößerung der halbenBreitenmaße
	desRegellichtraums	desRegellichtraums
	an der Bogen-innenseite	an der Bogen-außenseite	beiOberleitung
m	mm
250	0	0	0
225	25	30	10
200	50	65	20
190	65	80	25
180	80	100	30
150	135	170	50
120	335	365	80
100	530	570	110
```

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Bild 2 Unterer Teil der Grenzlinie

```
Maße in Millimeter
```

- a) bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen [Abbildung]

- b) bei Gleisen, die ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden, die die Bezugslinie der Anlagen 7 und 8 Bilder 2 einhalten [Abbildung]

a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind. a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind. b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen. b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1) b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle. z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen. Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung). Bereich C: Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z. B. Rangiereinrichtungen).

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Zitiervorschlag: Anlage 1 EBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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