# § 38 EBO — Fahrordnung

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden

- 1. in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,

- 2. zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlußstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,

- 3. bei Gleiswechselbetrieb,

- 4. bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,

- 5. bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,

- 6. bei Hilfszügen,

- 7. bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,

- 8. bei Nebenfahrzeugen.

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Zitiervorschlag: § 38 EBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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