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# § 36 EBO — Zusammenstellen der Züge

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Radsatzlast und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der Fahrzeuge dürfen nicht größer sein, als es für die zu befahrende Bahnstrecke zugelassen ist.

(2) Wagen, die nur durch die Ladung verbunden sind, müssen in den hinteren Teil des Zuges eingestellt werden. Wagen, über die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kupplung dürfen nicht unmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit Reisenden besetzt sind.

(3) Wagen mit gefährlichem Gut, die entsprechend gekennzeichnet sind, sind unter Anwendung besonderer Vorsichtsmaßnahmen in Züge einzustellen und zu befördern.

(4) Wagen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen in Züge nur eingestellt werden, wenn sie den Bestimmungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen entsprechen. Hiervon darf nur mit Zustimmung der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörden abgewichen werden.

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Zitiervorschlag: § 36 EBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/36

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