nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 EBIZustV — Zuständigkeit

EBI-Zuständigkeitsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) wird auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.