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# § 4 EBIG — Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen

Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn

- 1. die unterzeichnende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat,

- 2. die unterzeichnende Person noch nicht 16 Jahre alt ist,

- 3. sie

  - a) durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder in Papierform abgegeben wurde und nicht den in Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/788 vorgesehenen Anforderungen entspricht oder

  - b) per notifiziertem elektronischem Identifizierungsmittel abgegeben wurde und nicht den Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/788 entspricht,

- 4. sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

- 5. sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des Formulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

- 6. sie einen Vorbehalt enthält,

- 7. sie mehrfach abgegeben wurde,

- 8. sie nicht innerhalb der Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/788 gesammelt wurde oder der Sammelzeitraum vor der Abgabe durch die Organisatorengruppe bereits beendet wurde oder

- 9. sie nicht von der Person abgegeben worden ist, deren persönliche Daten für die Unterstützung verwendet wurden.

Für die Gültigkeit einer Unterstützungsbekundung ist der Tag ihrer Abgabe maßgeblich.

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Zitiervorschlag: § 4 EBIG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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