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# Anlage EBBAusbV 2004 — (zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst

Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1630 - 1637)

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I. Gemeinsame Ausbildung
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind	Zeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr
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1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und - Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)	a)IT-Systeme nutzenb)Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks nutzenc)Informationsquellen nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewertend)innerbetriebliche Regelwerke auswerten und anwendene)Daten pflegen, schützen, sichern und archivierenf)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche und fremdsprachige *) Fachausdrücke anwenden	4*)		
g)Informationsbedürfnisse von Kunden erkennen, Kunden im Regelbetrieb und bei Leistungsstörungen zielgruppengerecht informieren und Lösungen anbietenh)Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und weiterleiten, Beteiligte informiereni)fremdsprachige Standardtexte anwenden			6*)
6	Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)	a)Aufträge erfassen sowie organisatorische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit betrieblichen Möglichkeiten abstimmenb)Aufgaben im Team planen und abstimmen, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigenc)Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten abstimmen	4*)		
d)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzene)Kosten vergleichen, Problemlösungstechniken anwendenf)Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten der Beteiligten auf Arbeitsergebnisse berücksichtigeng)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden		4*)	
7	Eisenbahnbetrieb(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)	a)Bahnanlagen auf Durchführung des Bahnbetriebes nach ihren Zwecken unterscheidenb)Aufbau von Gleisanlagen beschreibenc)Anforderungen an Mitarbeiter im Bahnbetrieb sowie deren Aufgaben im Hinblick auf die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs beachtend)Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Vorranges des Eisenbahnverkehrs bei höhengleichen Bahnübergängen unterscheidene)Bahnübergangssicherungsanlagen bedienenf)Fahrpläne anwendeng)fernbediente Weichen manuell umstellen, Handverschlüsse anlegenh)von Bahnstromsystemen ausgehende Gefahren berücksichtigen	4		
i)Maßnahmen bei betriebsgefährdenden Situationen, insbesondere Einschränkungen des Lichtraumprofils, Unbefahrbarkeit von Gleisen und Weichen sowie Personen im Gleis, ergreifenk)Maßnahmen bei Unfällen ergreifen, insbesondere Rettungskonzepte umsetzen, Hilfsmaßnahmen einleiten, Zug- und Rangierfahrten anhalten, Unfallstellen sichern, Unfälle melden, Beweise sichern, Reisende beim Aussteigen auf freier Strecke und bei Unfällen betreuenl)Maßnahmen beim Freiwerden gefährlicher Stoffe ergreifenm)Zugfahrten beobachten, Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten ergreifen		6	
8	Begleiten von Triebfahrzeugen(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)	a)System der Strecken- und Bahnhofssicherung erläutern, Anordnung der Signale und Zugbeeinflussungseinrichtungen begründenb)Abhängigkeiten zwischen den Sicherungs- und Leitsystemen an Triebfahrzeugen und am Fahrweg beachtenc)Signale beachtend)Züge unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften des Rad-Schiene-Systems zum Stillstand bringen und sichern	8		
9	Rangieren(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)	a)Rangieraufträge durchführenb)Verständigung der Beteiligten beim Rangieren sicherstellenc)Triebfahrzeuge und Wagen kuppeln und entkuppelnd)vorgegebene Bremsverhältnisse herstellene)Rangierverfahren unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse anwendenf)Rangiersignale geben und beachteng)Vorsichtswagen behandelnh)Wagen mit Hemmschuh und Handbremse bremseni)ortsgestellte Weichen, Gleissperren und Bahnübergangssicherungsanlagen bedienenk)Maßnahmen beim Auffahren von Weichen ergreifenl)Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen von Zügen durch Rangierbewegungen ergreifenm)stillstehende Fahrzeuge sichern	12		
10	Bilden von Zügen(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)	a)Fahrzeuggewichte, -abmessungen und Radsatzlasten im Hinblick auf die Beschaffenheit und Begrenzung von Bahnanlagen beurteilenb)Züge unterschiedlicher Art insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Verwendung von Wagen und ihrer technischen Ausrüstung zusammenstellenc)Einfluss von Wagen auf die Zuggeschwindigkeit beurteilen, bei Abweichen von Fahrplanvorgaben Maßnahmen einleitend)Wagen mit außergewöhnlichen Sendungen und mit gefährlichen Gütern bei der Bildung von Zügen berücksichtigene)Wagenlisten erstellen	8		
11	Prüfen von Wagen(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)	a)Fahrzeuge und deren Ausrüstung nach ihrer Zweckbestimmung unterscheidenb)die für den Betrieb und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen beachtenc)Einhaltung von Kontroll- und Überwachungsfristen für Wagen prüfen, Maßnahmen bei Fristüberschreitungen ergreifend)Wagen auf Betriebssicherheit prüfen, insbesondere Schäden und Mängel an Laufwerk, Wagenuntergestell, Zug- und Stoßvorrichtungen, Bremsen, Verriegelungs- und Verschlusseinrichtungen sowie Bedienungseinrichtungen feststellen, Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten ergreifene)Wagen auf betriebssichere Beladung oder Funktion der Komforteinrichtungen prüfen, Verkehrstauglichkeit feststellen sowie Abhilfe bei Mängeln veranlassen	12		
12	Prüfen von Bremsen(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)	a)Bremsberechnungen durchführen, Bremszettel erstellenb)Maßnahmen bei Nichterreichen der vorgegebenen Bremsverhältnisse ergreifenc)Bremsproben durchführen, Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten einleiten		10	
13	Aufsicht am Zug(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)	a)betriebliche Unterlagen ausfertigenb)Abfahrbereitschaft feststellen, Züge fertig melden, Abfahrauftrag erteilenc)Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei Halt aus unvorhergesehenem Anlass, ergreifend)Abschlussarbeiten nach Beendigung der Fahrt durchführen		6	
14	Leiten des Fahrdienstes(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)	a)Fahrordnung im Stellwerksbereich anwendenb)fahrdienstliche Bedingungen für Zugfahrten prüfen, Zustimmung erteilenc)Zugfahrten auf ordnungsgemäßen Verlauf prüfen			8
15	Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)	a)Kundenaufträge annehmenb)Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, organisatorische Schnittstellen beachten, Planungsunterlagen erstellenc)Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermitteln, Bestellungen veranlassend)vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellene)Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette ergreifenf)Qualitätsmanagementsystem des Ausbildungsbetriebs anwendeng)Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisenh)Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerteni)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen			12*)
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- *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Qualifikationen zu vermitteln.

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II. Fachrichtung Fahrweg
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind	Zeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr
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1	Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)	a)	Verständigungen durchführen				4
b)	Fahrwege einstellen
c)	Zustimmungen erteilen
2	Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)	a)	Verständigung über Zug- und Kleinwagenfahrten, insbesondere Zugmeldeverfahren, durchführen				16
b)	Fahrwege einstellen und sichern
c)	Zug- und Kleinwagenfahrten durchführen
d)	fahrdienstliche Aufgaben bei Sonderzügen, beim Ausfall von Zügen, bei Verwendung von Schiebelokomotiven sowie bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen wahrnehmen
3	Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)	a)	Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung durchführen				12
b)	Gleise der freien Strecke sperren, Sperrfahrten durchführen
c)	Bahnhofsgleise sperren
d)	Fahren auf Sicht anordnen
e)	Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten an technischen Einrichtungen sowie Zugfahrten durchführen
f)	Maßnahmen bei gefahrdrohenden Umständen und Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb ergreifen, insbesondere
	aa)	bei Personen, Tieren oder Gegenständen im Gleis,
bb)	beim Anhalten vor Signalzugschlussstellen,
cc)	beim unzulässigen Vorbeifahren an Haltsignalen,
dd)	bei Halten aus unvorhergesehenen Anlässen und
ee)	beim Zurücksetzen von Zügen
4	Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)	a)	technische Unregelmäßigkeiten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten				12
b)	Zugfahrten bei technischen Unregelmäßigkeiten durchführen, insbesondere
	aa)	an Signalen, Weichen und Gleissperren,
bb)	an Einrichtungen von Bahnhofsund Streckenblöcken,
cc)	an Gleisfreimeldeanlagen,
dd)	am Oberbau,
ee)	an Oberleitungen oder Stromschienen,
ff)	an Zugbeeinflussungsanlagen und
gg)	an technischen Bahnübergangssicherungen
5	Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)	a)	Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Zugbetrieb treffen, insbesondere				8
	aa)	Nothalte veranlassen,
bb)	Gleissperrungen vornehmen,
cc)	Abschaltung der Energiezufuhr veranlassen
dd)	Absperrungen veranlassen und
ee)	Notrufe absetzen
b)	Maßnahmen nach dem Freiwerden gefährlicher Stoffe ergreifen
c)	externe und interne Hilfsdienste nach Alarmierungsplan, das Notfallmanagement sowie die Betriebsleitung verständigen
III. Fachrichtung Lokführer und Transport
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind	Zeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr
1	2	3
1	2	3	4
1	Prüfen von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)	a)	Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen				12
b)	Triebfahrzeuge und deren Teilsysteme, insbesondere
	aa)	Antrieb,
bb)	Laufwerk,
cc)	Untergestell,
dd)	Zug- und Stoßeinrichtungen
ee)	Bremsen sowie
ff)	Kommunikations- und Sicherheitseinrichtungen
	auf Funktion, Schäden und Mängel prüfen
c)	Fehler und deren Ursachen unter Beachtung der funktionellen Zusammenhänge eingrenzen, Störsuchpläne anwenden
d)	Mängelberichte anfertigen sowie Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen
e)	Triebfahrzeuge warten und pflegen
2	Bedienen von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)	a)	Züge und Rangiereinheiten in Abhängigkeit von der Bauart mit unterschiedlichen Anhängelasten und Reibwerten unter Beachtung des Materialverschleißes, des Energieverbrauchs und der Kundenakzeptanz anfahren, beschleunigen, bremsen und anhalten				16
b)	Sicherheitseinrichtungen bedienen
c)	Unregelmäßigkeiten und Störungen an Triebfahrzeugen feststellen, Anzeigen und andere Überwachungseinrichtungen auswerten
d)	Kommunikationseinrichtungen nutzen
e)	Belästigungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Abgase, vermeiden
f)	ortsfeste Anlagen bedienen
3	Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)	a)	Zug- und Rangierfahrten durchführen				12
b)	Fahrwege beobachten
c)	Fahrpläne anwenden
d)	Regelungen für die Verwendung von Schiebe- und Vorspannlokomotiven beschreiben
e)	Regelungen bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen anwenden
4	Durchführen von Fahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb und bei Störungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)	a)	Zugfahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb und bei Störungen durchführen, insbesondere Fahrten ohne Hauptsignal, ohne Signalbedienung und gegen die gewöhnliche Fahrtrichtung sowie Sperrfahrten				12
b)	Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, insbesondere Notrufe absetzen, Notsignale anbringen, Gleise abriegeln, gefährdete Züge anhalten
c)	Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbesondere an Bahnübergangssicherungsanlagen, zur Sicherung des Schienen- und Straßenverkehrs, treffen
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Zitiervorschlag: Anlage EBBAusbV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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