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# § 4 EBBAusbV 2004 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation,

- 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

- 7. Eisenbahnbetrieb,

- 8. Begleiten von Triebfahrzeugen,

- 9. Rangieren,

- 10. Bilden von Zügen,

- 11. Prüfen von Wagen,

- 12. Prüfen von Bremsen,

- 13. Aufsicht am Zug,

- 14. Leiten des Fahrdienstes,

- 15. Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. in der Fachrichtung Fahrweg:

  - a) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb,

  - b) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb,

  - c) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb,

  - d) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen,

  - e) Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen;

- 2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:

  - a) Prüfen von Triebfahrzeugen,

  - b) Bedienen von Triebfahrzeugen,

  - c) Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb,

- d) Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom Regelbetrieb und bei Störungen.

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Zitiervorschlag: § 4 EBBAusbV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EBBAusbV%202004/4

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