§ 2 EAPatV — Verfahrensrecht für das Deutsche Patent- und Markenamt

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.