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# § 12 EAG-BehandV — Eigenüberwachung

Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet,

- 1. eine Eigenüberwachung durchzuführen, die der Einhaltung des Kontrollplans dient, insbesondere der Wirksamkeit des Behandlungskonzepts, seiner Anwendung in der betrieblichen Praxis, sowie der Einhaltung von Grenzwerten und Zielvorgaben,

- 2. einen Kontrollplan zu erstellen, anhand dessen sich die Einhaltung der maximal zulässigen Werte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 überprüfen lässt, und

- 3. die Ergebnisse der Überprüfung im Betriebstagebuch gemäß Anlage 5a des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu dokumentieren.

(2) Bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Werte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 hat der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage

- 1. unverzüglich eine Defizitanalyse durchzuführen und einen Maßnahmenplan zu erstellen sowie

- 2. die Arbeitsanweisungen im Behandlungskonzept gemäß Anlage 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes entsprechend anzupassen.

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Zitiervorschlag: § 12 EAG-BehandV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EAG-BehandV/12

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