(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß — außer im Fall abweichender Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind — im Fall einer Bestellung durch einen Nutzer auf elektronischem Wege folgende Grundsätze gelten:
— Der Diensteanbieter hat den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
— Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß — außer im Fall abweichender Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind — der Diensteanbieter dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellt, mit denen er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren kann.
(3) Absatz 1 erster Gedankenstrich und Absatz 2 gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.