Betriebstagebuch, Betriebsaufzeichnungen und Jahresbericht können ganz oder teilweise durch Ausdrucke automatisierter Datenverarbeitungsanlagen ersetzt werden. Bei Vorlagepflichten nach §§ 4 und 5 kann vom Wasserwirtschaftsamt verlangt werden, daß die Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen sind.