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# § 1 EÜV (Bayern) — Geltungsbereich

Eigenüberwachungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für

1. Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m 3 im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete,

2. Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100 000 m 3 im Jahr,

3. Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,

4. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird,

5. Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und

6. für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer.

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Zitiervorschlag: § 1 EÜV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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