nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9a EÜG — Öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen

Eignungsübungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) War der Teilnehmer an einer Eignungsübung bis zu deren Beginn auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und hat er sich deswegen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, so hat der Bund ihm die Beiträge zu dieser Einrichtung für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung in der Höhe zu erstatten, in der sie zuletzt vor der Eignungsübung nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen als Pflichtbeiträge zu zahlen waren, wenn er nicht in den Streitkräften verbleibt.

(2) Der Antrag auf Erstattung der Beiträge ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung zu stellen.

---

Zitiervorschlag: § 9a EÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CG/9a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
