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# § 8 DualeHSG (Sachsen) — Weitere dezentrale Organe und Funktionen

Duale-Hochschule-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen, längstens für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit, übernehmen die am Tag zuvor an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen vorhandenen

1. Leiterinnen und Leiter der Studiengänge nach § 38 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes die Aufgaben der Studienleiterinnen und Studienleiter der Studienakademien nach § 96f Absatz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes bis zur Wahl neuer Studienleiterinnen und Studienleiter der Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen,

2. örtlichen Studierendenräte nach § 36 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes die Aufgaben nach § 25 des Sächsischen Hochschulgesetzes bis zur Konstituierung neuer örtlicher Studentenräte der Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen,

3. Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes die Aufgaben der Beauftragten für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten nach § 56 Absatz 7 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes bis zur Wahl neuer Beauftragter für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten.

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Zitiervorschlag: § 8 DualeHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/8

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