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# § 7 DualeHSG (Sachsen) — Direktorinnen und Direktoren

Duale-Hochschule-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtszeit der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen amtierenden Direktorinnen und Direktoren verlängert sich bis zur Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen, wenn die Amtszeit regulär vor dem 1. Januar 2025 enden würde. Die am 31. Dezember 2024 amtierenden Direktorinnen und Direktoren nehmen mit Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen bis zum Beginn der Amtszeit der nach § 96b Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes gewählten Direktorinnen und Direktoren diese Funktion kommissarisch wahr. Für diesen Zeitraum bestimmen sie jeweils eine Stellvertretung. Ist die kommissarische Funktionswahrnehmung nach Satz 2 an einer Studienakademie oder mehreren Studienakademien dauerhaft unmöglich, tritt an die Stelle der am 31. Dezember 2024 amtierenden Direktorin oder des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Direktors die jeweilige am 31. Dezember 2024 amtierende ständige Vertreterin oder der jeweilige zu diesem Zeitpunkt amtierende ständige Vertreter.

(2) Die Wahl von Direktorinnen und Direktoren der Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen hat bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 7 DualeHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/7

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