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# § 5 DualeHSG (Sachsen) — Rektorin oder Rektor

Duale-Hochschule-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zeit ab Errichtung der Dualen Hochschule Sachsen bis zum Beginn der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors, die oder der vom Erweiterten Senat gewählt wurde, bestellt das Staatsministerium eine kommissarische Rektorin oder einen kommissarischen Rektor aus dem Kreis der amtierenden Direktorinnen und Direktoren der Berufsakademie Sachsen. Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse einer Rektorin oder eines Rektors. Eine Freistellung nach § 87 Absatz 13 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist jedoch nicht möglich. § 87 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes gilt für sie oder ihn nicht. Mit Beginn der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors, die oder der vom Erweiterten Senat gewählt wurde, endet die Amtszeit der kommissarischen Rektorin oder des kommissarischen Rektors. Das Staatsministerium kann die kommissarische Rektorin oder den kommissarischen Rektor aus wichtigem Grund abbestellen und nach Satz 1 eine andere kommissarische Rektorin oder einen anderen kommissarischen Rektor bestellen.

(2) Das Ausschreibungs-, Auswahl- und Wahlverfahren für das Amt der Rektorin oder des Rektors der Dualen Hochschule Sachsen erfolgt nach den Regelungen des Sächsischen Hochschulgesetzes nach Maßgabe von Absatz 3.

(3) Die Auswahlkommission setzt sich abweichend von § 87 Absatz 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes aus drei vom Gründungssenat bestimmten stimmberechtigten Mitgliedern des Gründungssenates sowie drei weiteren Personen zusammen, die vom Staatsministerium bestimmt werden. Die Benennung der Mitglieder des Gründungssenates erfolgt gegenüber dem Staatsministerium bis zum 30. April 2024. Das Staatsministerium bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Auswahlkommission und kann selbst eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Das Verfahren betreut eine vom Staatministerium bestimmte Stelle. Die Zusammensetzung der Auswahlkommission bleibt bis zum Abschluss ihrer Aufgaben unverändert.

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Zitiervorschlag: § 5 DualeHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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