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# § 13 DualeHSG (Sachsen) — Nachgraduierung

Duale-Hochschule-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Duale Hochschule Sachsen kann auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen der Berufsakademie Sachsen eine ihr oder ihm vom Freistaat Sachsen verliehene Abschlussbezeichnung „Bachelor“ in einen entsprechenden Bachelorgrad der Dualen Hochschule Sachsen umwandeln.

(2) Die Duale Hochschule Sachsen kann auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen der Berufsakademie Sachsen eine ihr oder ihm vom Freistaat Sachsen verliehene Abschlussbezeichnung „Diplom“ in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule Sachsen mit dem Zusatz „Duale Hochschule“ oder der abgekürzten Zusatzbezeichnung „(DH)“ mit Angabe der Fachrichtung umwandeln.

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Zitiervorschlag: § 13 DualeHSG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DualeHSG/13

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