(1) Die Duale Hochschule Sachsen kann auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen der Berufsakademie Sachsen eine ihr oder ihm vom Freistaat Sachsen verliehene Abschlussbezeichnung „Bachelor“ in einen entsprechenden Bachelorgrad der Dualen Hochschule Sachsen umwandeln.
(2) Die Duale Hochschule Sachsen kann auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen der Berufsakademie Sachsen eine ihr oder ihm vom Freistaat Sachsen verliehene Abschlussbezeichnung „Diplom“ in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule Sachsen mit dem Zusatz „Duale Hochschule“ oder der abgekürzten Zusatzbezeichnung „(DH)“ mit Angabe der Fachrichtung umwandeln.